§ 8 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
§ 8 JAG M-V – Besetzung
Dem Landesjustizprüfungsamt gehören als Mitglieder an
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident,
- 2.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie
- 3.
weitere haupt- oder nebenamtliche Mitglieder.