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§ 8 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 JAG – Landesprüfungsamt für Juristen

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden von dem beim fachlich zuständigen Ministerium errichteten Landesprüfungsamt für Juristen (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei ständigen Vertreterinnen oder Vertretern und weiteren Mitgliedern. Es gliedert sich in die Prüfungsabteilungen I (staatliche Pflichtfachprüfung) und II (zweite juristische Staatsprüfung).

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium vorgeschlagen. Die zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Prüfungsamts berufenen Personen sind Bedienstete des fachlich zuständigen Ministeriums und vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten auch in den Geschäften der laufenden Verwaltung.

(4) Mitglied des Prüfungsamtes kann nur sein, wer Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor oder zum Richteramt (§§ 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) befähigt ist.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium beruft die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren. Mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann aus wichtigem Grund im Einzelfall eine Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, zur Prüferin oder zum Prüfer bestellen.

(6) Die Mitgliedschaft im Prüfungsamt endet mit Ablauf der Prüfungskampagne, in der das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einzelfall die Mitgliedschaft bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres verlängern.

(7) Jedes Mitglied des Prüfungsamtes ist in seiner Prüfertätigkeit unabhängig; im Übrigen untersteht es als Prüferin oder Prüfer der Dienstaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.