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§ 8 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 8 JAG LSA – Widerspruchsverfahren

(1) Gegen die Feststellung des Ergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung und gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie der zweiten juristischen Staatsprüfung durch das Landesjustizprüfungsamt findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung entscheidet er auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfer, die die Leistung bewertet haben. Für das Widerspruchsverfahren können Gebühren erhoben werden.

(2) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung entscheidet das universitäre Prüfungsamt. Für das Widerspruchsverfahren können Gebühren erhoben werden.