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§ 8 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 8 JAG

(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. 2Während des Studiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird und sich jedenfalls auf das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht erstreckt.