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§ 8 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: IZG-SH
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 IZG-SH – Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen erleichtern den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen insbesondere durch Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken sowie Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten. Sie wirken darauf hin, dass die bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass die Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.