Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 8 HochSchG – Selbstverwaltungsangelegenheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere

  1. 1.

    Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,

  2. 2.

    die Planung und Organisation des Lehrangebots,

  3. 3.

    die Ausbildung, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden,

  4. 4.

    die Planung und Durchführung der Forschung,

  5. 5.

    die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  6. 6.

    die Mitwirkung bei Berufungen,

  7. 7.

    die Weiterbildung des Personals,

  8. 8.

    die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  9. 9.

    die Verwaltung eigenen Vermögens,

  10. 10.

    Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,

  11. 11.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und

  12. 12.

    die Wahrnehmung der Verantwortung in Forschung und Lehre nach § 4 und die Qualitätssicherung nach § 5.