Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbSG – Stundentafeln

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt. Soweit den Schulen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet sind, sind diese in einer schuleigenen Stundentafel umzusetzen. Dabei ist nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 389), zu entscheiden, in welchem Fach und welcher Jahrgangsstufe in innerer oder äußerer Differenzierung unterrichtet wird. Einzelheiten zu der Schulform, den Fächern und den Jahrgangsstufen, für die diese Entscheidungen zu treffen sind, werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die schuleigene Stundentafel erlässt die Schulkonferenz beziehungsweise der Schulvorstand auf Vorschlag der Lehrerkonferenz.

(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend ist in der Stundentafel zu unterscheiden,

  1. 1.

    welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind,

  2. 2.

    welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen müssen,

  3. 3.

    welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können.

Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten treffen die Sorgeberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler.

(3) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung legt die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Fächer oder Lernbereiche entfallen, sowie die schulischen Gestaltungsmöglichkeiten fest. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind.