§ 8 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 8 HmbPersVG – Leiterin oder Leiter der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter; sie oder er kann sich durch eine entscheidungsberechtigte Beamtin oder Arbeitnehmerin oder einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.