Gesetze

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§ 8 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbPersVG – Leiterin oder Leiter der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter; sie oder er kann sich durch eine entscheidungsberechtigte Beamtin oder Arbeitnehmerin oder einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.