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§ 8 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Befähigungserwerb und berufliche Entwicklung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HmbLVO – Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,

  2. 2.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  4. 4.

    in den Fällen, in denen die Aufstiegsmaßnahme die Teilnahme an einem Hochschulstudium umfasst, die Hochschulzugangsberechtigung oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erfolgreiche Teilnahme an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang nachweisen.

Der Aufstieg in eine Laufbahn einer anderen als der bisherigen Fachrichtung ist möglich, wenn die Beamtinnen und Beamten die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung in der höheren Laufbahn erworben haben oder diese, mit Ausnahme der Bildungsvoraussetzungen, durch die Aufstiegsmaßnahme im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 3 Sätze 2 bis 5 erwerben. Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, soweit für die Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg nach Absatz 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde nach einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihren Qualifikationen und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für den Aufstieg geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für das Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Das Nähere über das Auswahlverfahren regelt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in einem Aufstiegslehrgang in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt, dessen Inhalt, Durchführung und Dauer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgelegt werden. Ist ein solcher Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so erfolgt die Einführung durch Teilnahme an dem für die Laufbahn oder den Laufbahnzweig eingerichteten Vorbereitungsdienst. Inhalt, Durchführung und Dauer der Einführung bestimmen sich in diesem Fall nach den für diesen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, bei der Teilnahme am Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung. Mit der erfolgreich abgelegten Aufstiegsprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.

(4) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden

  1. 1.

    allgemein nach näherer Bestimmung der Aufstiegsregelungen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Einführung in anderer Art und Weise geregelt wird,

  2. 2.

    im Einzelfall durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde.

In diesen Fällen stellt die oberste Dienstbehörde den Abschluss der Einführung und die Befähigung für die neue Laufbahn fest, soweit in den näheren Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1 nichts Abweichendes vorgesehen ist.

(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder einen für den Fortgang der Einführung während der Aufstiegsausbildung notwendigen Leistungsnachweis endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung nach Absatz 4 Satz 2 nicht festgestellt wird, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(6) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 in der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(7) Tarifbeschäftigte können als Laufbahnbewerber an einer Aufstiegsausbildung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 teilnehmen, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheinen,

  2. 2.

    mindestens vier Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt worden sind,

  3. 3.

    die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 erfüllen.