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§ 8 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbIngG – Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure

(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau (§ 13) führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure sowie der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure (z.B. Maschinenbau, Verfahrenstechnik). Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure muss die Fachrichtung nach Absatz 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure muss die Fachrichtung ebenfalls hervorgehen.

(2) Im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure sind Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.