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§ 8 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbBG – Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG)

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG lässt der Senat zu.