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§ 8 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.11.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 8 HessAbgG – Anspruch auf Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört und im Monat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung hat.

(2) 1Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Abs. 1. 2Dies gilt auch, solange das ehemalige Mitglied Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(3) Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das ehemalige Mitglied Anspruch auf Altersentschädigung hat oder stirbt.

(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder verlieren würde, weil es infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.