Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt – Die Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HeilBerG

(1) Aufgaben der Kammern sind:

  1. 1.

    die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit,

  2. 2.

    die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist, sowie das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände; hierzu können die Kammern auch belastende Verwaltungsakte erlassen,

  3. 3.

    die Förderung der Fortbildung, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten, die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige,

  4. 4.

    an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

  5. 5.

    die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen, insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen, die Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen,

  6. 6.

    gegebenenfalls ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 10 beim Kammermitglied zu erheben. Bei Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen können diese Daten in den Fällen des § 5a Absatz 2 Satz 2 erhoben werden.

  7. 7.

    das Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander,

  8. 8.

    das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind,

  9. 9.

    das Vermitteln bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten sowie zwischen Patienten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammerangehörige im Rahmen selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben,

  10. 10.

    die Ausgabe von Heilberufsausweisen und die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen an Kammerangehörige. Dabei nehmen sie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 und 2 zusammen zu arbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen,

  11. 11.

    im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakten; die Verfahren nach §§ 37a und 37b bleiben hiervon unberührt,

  12. 12.

    die Meldung nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 31 mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen,

  13. 13.

    die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben und

  14. 14.

    die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen auf Verlangen der zuständigen Behörden, die Erstattung von Gutachten in allen sonstigen den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffenden Fragen und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten.

Die Kammer kann Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammerangehörigen betreffen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und beraten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu dem in Absatz 1 umgrenzten Aufgabenbereich gehören. Liegen solche Aufgaben vorwiegend im öffentlichen Interesse, so trägt das Land die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden besonderen Kosten.

(3) Die Kammern können zur Erfüllung eigener oder übertragener Aufgaben, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, mit anderen Kammern aufgrund einer Vereinbarung zusammen arbeiten. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.

(4) Die Kammern sind vor Erlass von Rechtsvorschriften, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu hören. Sie sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden. Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich darzulegen. Auf Verlangen der Bürgerschaft hat die Kammer einen Vertreter zu entsenden.

(5) Die Kammern sind im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und bei der Anerkennung von Ausbildungen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sowie zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Hierzu bedienen sie sich des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI). Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281/31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284), einzuhalten.

(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 12 ist § 13b Absatz 2 bis 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anwendbar.

(7) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die erkennbaren geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.

(8) Die Kammern nehmen für die in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbildungen die in den §§ 30, 32, 33, 54 und 70 des Berufsbildungsgesetzes der nach Landesrecht zuständigen Behörde übertragenen Aufgaben wahr.

(9) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an nicht gewinnorientierten Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.