§ 8 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. Abschnitt – Die Kammern
§ 8 HeilBerG – Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern
Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbstständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:
- 1.
ihre Aufgaben,
- 2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
- 3.
ihre Zusammensetzung,
- 4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
- 5.
das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
- 6.
die Aufgaben des Vorsitzes,
- 7.
die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.