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§ 8 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HeilBG – Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Satzungen,
  2. 2.
    den Haushaltsplan,
  3. 3.
    die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
  4. 4.
    die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  5. 5.
    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  6. 6.
    die Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte,
  7. 7.
    die Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Kammermitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung kann sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten vorbehalten.