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§ 8 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 8 HWG – (zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Verwaltungsverfahren

(1) Soweit das Wasserhaushaltsgesetz in § 70 Abs. 1 auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden abweichend die entsprechenden Regelungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2) 1Anträge, Anzeigen und Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sowie die Erklärung des Verzichts auf eine wasserrechtliche Zulassung bedürfen der Schriftform. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. 3Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis, wo diese eingesehen werden können, bekannt gegeben werden.

(3) 1Abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Schriftform durch die elektronische Form nur bei befristeten wasserrechtlichen Entscheidungen bei einer Befristung von weniger als 30 Jahren ersetzt. 2Ein Verzicht in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) 1Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat diejenige Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. 2Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. 3Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 nicht beigefügt sind.

(5) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.

(6) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung eingeschlossen wird, ist die eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

(7) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.