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§ 8 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 8 HSG – Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen

(1) Das Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen und als Zuweisungen für besondere Zwecke zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Absatz 1) festgelegt. Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen.

(2) Die Hochschule stellt einen Haushaltsplan auf, der die Einnahmen, Ausgaben und den Stellenplan der Hochschule darstellt. Die Einnahmen der Hochschule bestehen aus den Globalzuweisungen, den Mitteln Dritter und den sonstigen Zuweisungen und Einnahmen. Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen sind dem Haushaltsplan des Landes Übersichten gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung beizufügen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel. Im Rahmen dieser Verordnung kann die Hochschule durch Satzung Regelungen insbesondere zum Haushaltsaufstellungsverfahren, zum Bewirtschaftungsverfahren und zur Rechnungslegung erlassen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen führen eine Kosten-Leistungs-Rechnung ein.

(3) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(4) Die Finanzmittel für den Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.

(5) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Dieses Vermögen und seine Erträge einschließlich das der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und außerhalb des Haushaltsplans der Hochschule vom Präsidium verwaltet. Die Wirtschaftsführung richtet sich im Übrigen nach § 105 Landeshaushaltsordnung. Abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen. Zuwendungen Dritter fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, sie werden zur Finanzierung von Forschungs- und Lehrvorhaben gewährt oder die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat etwas anderes bestimmt. Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.

(6) Die Hochschulen stellen sicher, dass Forschung und Lehre nicht aus Drittmitteln ausländischer staatlicher Stellen oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen finanziert werden, wenn zu besorgen ist, dass dadurch die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium gemäß § 4 beeinträchtigt wird.