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§ 8 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 8 HSG LSA – Studienreform

(1) 1Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Ministerium Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln, 2Die Studienreform soll gewährleisten, dass

  1. 1.

    die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,

  2. 2.

    die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,

  3. 3.

    die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte sowohl selbstständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen,

  4. 4.

    die befähigten Studierenden ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können,

  5. 5.

    die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird,

  6. 6.

    gesellschaftliches, soziales und kulturelles Engagement als Teil des individuellen Entwicklungsprozesses im Rahmen des Studiums gefördert wird.

(2) 1Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Prüfungsordnungen erlassen werden. 2Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist unter der Verantwortung des Senats der Hochschule begutachtet werden.

(3) 1Die Hochschulen können mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium oder einer Studieneingangsphase in geeigneten Studiengängen treffen; die Modellversuche sind zu evaluieren. 2Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums oder der Studieneingangsphase, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Orientierungsstudium oder in der Studieneingangsphase erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen, die dem Ministerium anzuzeigen sind.

(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.