§ 8 HRHGGesetz über den Hessischen RechnungshofLandesrecht HessenTitel: Gesetz über den Hessischen RechnungshofNormgeber: HessenRedaktionelle Abkürzung: HRHG,HEGliederungs-Nr.: 43-55gilt ab: [keine Angabe]Normtyp: Gesetzgilt bis: [keine Angabe]Fundstelle: [keine Angabe]§ 8 HRHG – Entscheidungen des RechnungshofsEntscheidungen des Rechnungshofs treffen das Kollegium, die Senate und der Präsident.Drucken