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§ 8 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 16.07.1997
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 HLV 1979 – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", jeweils mit einem die Laufbahn oder die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz. Der für das Dienstrecht zuständige Minister kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Erreicht der Beamtenanwärter das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 24 Abs. 2 HBG), jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule (§ 22 Abs. 2 HBG) kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Zeiten vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, im gehobenen und höheren Dienst vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, dürfen nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann Angestellten und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anrechnen.