§ 8 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 8 HKO – Organe
1Der von den wahlberechtigten Kreisangehörigen gewählte Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises; er trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. 2Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss.