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§ 8 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2012
Referenz: 630-4r

§ 8 HG 2012 – Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7.500.000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5.000.000 Euro Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

  1. 1.

    Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder

  2. 2.

    Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5.000.000 Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.