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§ 8 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2010 – Besondere Regelungen für das Personaleinsatzmanagement

(1) Umsetzungen

Zur Durchführung des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) können Planstellen, Stellen, Mittel und kw-Vermerke abweichend von § 50 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung und § 6 Absatz 7 dieses Gesetzes zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement umgesetzt werden.

(2) Altersteilzeit

Für Landesbeschäftigte, die im Rahmen der Vereinbarungen nach § 7 Absatz 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW eine Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, sind besondere Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen einzurichten. Die jeweilige Altersteilzeitplanstelle oder -stelle fällt mit Beendigung der Altersteilzeit des jeweiligen Landesbeschäftigten weg.

(3) Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken

Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken zulassen, soweit die Realisierung der kw-Vermerke und die Aufnahme von Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement entsprechend der Vereinbarung nach § 7 Absatz 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW sichergestellt ist.

(4) Besondere Regelungen für die Kunsthochschulen

§ 3 Satz 2 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW gilt auch für die Kunsthochschulen.