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§ 8 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2007 – Stellenbesetzungssperre

Die Besetzung der Planstellen und Stellen, die am 1. Januar des Haushaltsjahres frei sind oder im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist unzulässig. Abweichend hiervon können besetzt werden:

Planstellen und Stellen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,

Planstellen und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind,

Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie Referendarinnen/Referendare,

C 2-, C 3- und C 4- sowie W 1-, W 2- und W 3-Planstellen sowie alle sonstigen Planstellen und Stellen in den Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,

Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte, die in den anwärtergespeisten Bereichen mit geprüften Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärtern nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes besetzt werden,

Planstellen und Stellen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind, und

Planstellen und Stellen in den Bereichen, für die verbindliche Verpflichtungen der Ressorts gegenüber der Personalagentur bestehen, die sowohl den kw-Stellenabbau als auch ein Kontingent zur Aufnahme von Personal aus kw-behafteten Bereichen beinhalten.

Das Finanzministerium kann für Einzelfälle oder für einzelne Bereiche weitere Ausnahmen zulassen. Die Befugnis zur Erteilung von weiteren Ausnahmen obliegt für den Geschäftsbereich des Landtags der Präsidentin des Landtags und für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs der Präsidentin des Landesrechnungshofs.