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§ 8 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HGB – Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).