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§ 8 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel II – Bürgerliches Recht

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HAuslG – Erwerb von Rechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1Hat ein heimatloser Ausländer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. 2Dies gilt insbesondere für eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.