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§ 8 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 01.08.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 8 HAZVO

(1) 1Der Sonnabend, gesetzliche Feiertage, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. 2Die oberste Dienstbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) 1Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. 2Für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- oder Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben.