§ 8 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 8 HAGFamFG – Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen
1Beurkundungen, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, können beauftragte oder ersuchte Richterinnen und Richter vornehmen. 2Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. 3Die Richterin soll sich in der Urkunde als beauftragte oder ersuchte Richterin, der Richter als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.