Gesetze

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§ 8 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 GkZ – Organe

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung als oberstes Organ und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.