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§ 8 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 8 GO LT 2010 – Bildung von Fraktionen (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Rechtsstellung der Fraktionen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz. Die Konstituierung der Fraktionen kann bereits vor Konstituierung des Landtages stattfinden. Diese ist bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.

(2) Die Namen des Vorsitzenden der Fraktion, seiner Stellvertreter, des Parlamentarischen Geschäftsführers und der weiteren Mitglieder des Fraktionsvorstandes sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.