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§ 8 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 8 GDG LSA – Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät ergänzend in gesundheitlichen Fragen der Sexualpartnerschaft, der Familienplanung und Vererbung.

(2) Er betreut Schwangere und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern, insbesondere sozial und gesundheitlich besonders gefährdete Personen, durch erforderliche Beratung. Er geht den Ursachen der Mütter- und Säuglingssterblichkeit nach und an deren Beseitigung mit.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben durch andere Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften hat Vorrang.