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§ 8 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 FwG – Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Feuerwehrkommandanten geleitet. Bei Gemeindefeuerwehren mit mehreren Einsatzabteilungen werden die einzelnen Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr von Abteilungskommandanten geleitet. Besteht eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr, ist deren Leiter der Feuerwehrkommandant.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder eines Stellvertreters kann die Amtszeit für den Nachfolger verkürzt werden; das Nähere ist durch Satzung zu regeln. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder zu deren Stellvertreter. Die Bestellung nach Satz 3 endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Satz 1. Der Feuerwehrkommandant, die Abteilungskommandanten und die Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(3) Vor der Bestellung hauptamtlich tätiger Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter ist der Feuerwehrausschuss, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihren Stellvertretern auch der Abteilungsausschuss zu hören.

(4) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten bestellt.

(5) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(6) Gegen eine Wahl nach Absatz 2 kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.