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§ 8 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 FraktionsG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 6 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Geldleistungen nach § 6 Abs. 1,

    2. b)

      sonstige Einnahmen.

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,

    2. b)

      Ausgaben für Veranstaltungen,

    3. c)

      Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

    4. d)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

    5. e)

      Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    7. g)

      Ausgaben für Investitionen sowie

    8. h)

      sonstige Ausgaben.

(3) Der Rechnung nach Absatz 2 ist eine Übersicht über das Kapitalvermögen und die Schulden sowie die Höhe der Rücklagen beizufügen.

(4) Die Rechnung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die Rechnung wird als Drucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 6 Abs. 1 zurückzubehalten.