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§ 8 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 8 FischG – Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht

(1) Ein nicht beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Besteht das nicht beschränkte Fischereirecht neben anderen nicht beschränkten Fischereirechten an derselben Gewässerstrecke oder steht es mehreren Personen zu, muss der Erwerber des Fischereirechts oder des Anteils an diesem Recht zu den anderen Berechtigten gehören. Eine Gesamthandsgemeinschaft kann das ihr zustehende Fischereirecht auch an einen Gesamthänder veräußern. Abweichend von Satz 1 kann das nicht beschränkte Fischereirecht oder ein Anteil an diesem Recht auch an die Inhaber der angrenzenden nicht beschränkten Fischereirechte veräußert werden.

(3) Bei Fischereirechten in Bundeswasserstraßen sowie in Gewässern erster Ordnung steht dem Land, bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung steht der Gemeinde sowie bei Fischereirechten in Stauanlagen im Sinne des § 63 Absatz 3 des Wassergesetzes steht auch den in dieser Bestimmung genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 1 und § 471 BGB sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Der Erwerb von Fischereirechten nach Satz 1 durch eine Gemeinde ist auf ihr Gemeindegebiet beschränkt. Das Vorkaufsrecht der in § 63 Absatz 3 des Wassergesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinden vor.

(4) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der Schriftform. Die Veräußerung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde anzuzeigen.