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§ 8 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 FhG – Personal (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Fachhochschule wird Dienstherrenfähigkeit verliehen.

(2) Die Rektorin/Der Rektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes. Die Ministerin/Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamte und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Rektorin/den Rektor übertragen.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte der Fachhochschule; Arbeiterinnen und Arbeiter sind Beschäftigte der Fachhochschule. Die Rektorin/Der Rektor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule und Arbeitgeberin/Arbeitgeber für die Beschäftigten der Fachhochschule.

(4) Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.

(5) Für die Beschäftigten der Fachhochschule sind die für die Beschäftigten des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.