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§ 8 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

II. – Führen von Kraftfahrzeugen → 2. – Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 FeV – Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse (1)

Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).