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§ 8 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 8 FamFG – Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

  1. 1.

    natürliche und juristische Personen,

  2. 2.

    Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. 3.

    Behörden.