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§ 8 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

II. – Gesetzliche Unfallversicherung

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 FRG – Jahresarbeitsverdienst

(1) 1Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, dass

  1. 1.
    der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
  2. 2.
    die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
  3. 3.
    der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
  4. 4.
    dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.

2Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zu Grunde gelegt. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. 5Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, indem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. 6§ 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).

(2) 1Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. 2Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. 3§ 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606). Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606), geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461).