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§ 8 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 8 HFAG – Finanzkraftzuschlag

(1) 1Der Finanzkraftzuschlag besteht aus 1,03 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (Steuerverbund). 2Er wird für das Ausgleichsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Landeshaushalt für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile veranschlagt sind. 3Der Finanzkraftzuschlag entfällt, soweit der Festansatz die Verstetigungsgröße nach § 9 Abs. 1 Satz 1 überschreitet.

(2) 1Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 1 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. 2Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes ergänzen, sowie die Beträge, die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 62 zugewiesen werden.

(3) Der Finanzkraftzuschlag wird auf die in § 7 Abs. 3 genannten Gruppen nach den folgenden Quoten aufgeteilt:

  1. 1.

    für die Gruppe der Landkreise: 12,7 Prozent,

  2. 2.

    für die Gruppe der kreisfreien Städte: 17,4 Prozent,

  3. 3.

    für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 69,9 Prozent.