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§ 8 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ErnG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ErnG

Dieses Gesetz gilt für die Übernahme von Richtern und Beamten in den Landesdienst und von Richtern und Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherrn nach §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.