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§ 8 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
Titel: Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EigZulG
Gliederungs-Nr.: 2330-30
Normtyp: Gesetz

§ 8 EigZulG – Bemessungsgrundlage

1Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. 2Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. 3Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.

Zu § 8: Geändert durch G vom 29. 12. 2003 (BGBl I S. 3076).