§ 8 EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht
1. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 8 EGAktG – Gegenstand des Unternehmens
Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes in das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes, so sind Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens an § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes angepasst wird.