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§ 8 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 DSchG – Zuständigkeiten

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt sind, die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Sie entscheiden im Benehmen mit dem Denkmalfachamt. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheiden nach Anhörung des Denkmalfachamtes.

(2) Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes.

(3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs- und anderen Planungen Kulturdenkmale nach § 2 berühren, sind den Denkmalfachämtern zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) (aufgehoben)

(5) Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, so haben die zuständigen Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.