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§ 8 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Aufgaben und1. Abschnitt – allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremPolG – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

Soweit die §§ 10 bis 47 Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, werden die §§ 5 bis 7 nicht angewandt.