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§ 8 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BremLVO – Erprobungszeit

(1) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten voraus. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bremischen Beamtengesetzes dauert bei der Übertragung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 3 bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und sechs Monaten verlängert werden. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen.

(2) Die Erprobungszeit ist grundsätzlich ununterbrochen abzuleisten. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge einschließlich der Elternzeit ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung nach § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung und Krankheitszeiten von jeweils bis zu drei Monaten sind unschädlich. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.