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§ 8 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremLMG – Zulassungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter kann nur erteilt werden an

  1. 1.
    eine natürliche Person,
  2. 2.
    eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist, oder
  3. 3.
    eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

  1. 1.
    unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  2. 2.
    ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und
  3. 3.
    nicht auf Grund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen als Rundfunkveranstalter geben.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Zulassung kommt nur in Betracht, wenn Antragstellende voraussichtlich in der Lage sind, das Rundfunkprogramm gemäß ihrem Antrag und den in der Zulassung vorgesehenen Angaben zu gestalten.

(4) Nicht zugelassen werden dürfen

  1. 1.
    staatliche Stellen,
  2. 2.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen Kultusgemeinden,
  3. 3.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 2 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu den in Nummer 2 ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,
  4. 4.
    politische Parteien und Wählervereinigungen,
  5. 5.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,
  6. 6.
    Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 bis 3 ausgeschlossenen Stellen, Veranstaltergemeinschaften oder politischen Parteien und Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes) und
  7. 7.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen sind, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen.

(5) Der Zulassungsantrag muss enthalten

  1. 1.
    Angaben über die vorgesehene Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer und die Verbreitungsart,
  2. 2.
    ein Programmschema, das erkennen lässt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden wird,
  3. 3.
    einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten und
  4. 4.
    die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen.

(6) Ist Antragstellende eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen.