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§ 8 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremKEG – Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Gebäuden

(1) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven legen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Jahres nach dem 27. März 2015 für

  1. 1.

    die Errichtung und Änderung und

  2. 2.

    die Anmietung bei Neuverträgen

von beheizten oder gekühlten öffentlichen Gebäuden durch das Land, die Gemeinden oder ihre Betriebe oder Sondervermögen Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs fest und wenden diese an.

(2) In den Festlegungen nach Absatz 1 können Ausnahmen von den Anforderungen allgemein oder im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Anforderungen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden können oder die Einhaltung der Anforderungen wegen besonderer Umstände wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Haben das Land oder die Gemeinden Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs von öffentlichen Gebäuden bereits vor dem 27. März 2015 festgelegt, gelten diese als Festlegungen nach Absatz 1.