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§ 8 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Fischereirecht

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremFiG – Uferbetretungsrecht

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zu Wege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke betreten und die Zu Wege benutzen, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn-, und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 11 des Bremischen Polizeigesetzes in der jeweils geltenden Fassung kann in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeine Bremerhaven der Magistrat durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden. Die Eigentümer oder Unterhaltspflichtigen von Wasserbauwerken oder entsprechenden Anlagen sind befugt, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes zu Gunsten der Wasser-, Boden- und Deichverbände das Betreten dieser Anlagen zu untersagen.

(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917, 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.