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§ 8 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Gebietsbezogener Bodenschutz

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremBodSchG – Verfahren

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde soll die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen.

(2) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung nach § 7, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der obersten Bodenschutz- und Altlastenbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

(3) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Einwendern das Ergebnis mit.

(4) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu wiederholen.

(5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen.