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§ 8 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremAbwAG – Zuständige Behörde und ihre Aufgaben

(1) Die staatliche Deputation für Umwelt und Energie entscheidet auf Grundlage des von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu erstellenden Mittelverwendungsplanes nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 11 über die Verwendung des Aufkommens aus der Abwasserabgabe.

(2) Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt im Übrigen den Wasserbehörden (§ 92 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes). Die Behörden können für die Überwachung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.